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   OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96   

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OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96 (https://dejure.org/1999,14349)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.05.1999 - 2 L 4542/96 (https://dejure.org/1999,14349)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - 2 L 4542/96 (https://dejure.org/1999,14349)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig - 5 A 5121/94
  • OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
 
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  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
    Die sich aus der Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG ergebende Beschränkung des Asylgrundrechts ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 1999 (BVerwG, 9 C 31.98) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 7.10.1975, BVerwGE 49, 202; Urt. v. 5.5.1998, DVBl. 1998, 1023) dargelegt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ein Ausländer ist nicht erst dann aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen, wenn er Straftaten im Sinne der § 80 StGB oder vergleichbare Straftaten begeht, sondern auch schon dann, wenn er eine Organisation, die die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, insbesondere dann, wenn sie verboten worden ist, in qualifizierter Weise, d.h. durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär in einer Weise unterstützt, dass er durch seine aktive Funktionärstätigkeit das Gefährdungspotential der Organisation mitträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.1999 - 9 C 31.98 -).

    Der Senat geht auf Grund der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (Bundesanzeiger vom 26.11.1993, S. 10313) und der dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 6.7.1994, Buchholz 402.45 Nr. 17; v. 6.7.1994 a.a.O. Nr. 18 und v. 19.8.1994, a.a.O. Nr. 19) davon aus, dass die der PKK zugeordnete ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans) als verbotene Vereinigung eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt und dass diese Gefahr angesichts der trotz des Verbots fortbestehenden Organisationsstruktur und starken Präsenz in Deutschland auch gegenwärtig, trotz des vorübergehenden Rückgangs von Gewaltanschlägen, weiterhin besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.1999 - BVerwG 9 C 31.98 -).

    Diese Unterstützung der ERNK auf der Organisationsebene der sogenannten Komitees rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger persönlich als eine Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen ist, weil er als Komitee-Mitglied für von der ERNK initiierte Vorhaben zur Verfügung steht und als Verbindungsglied zwischen dem übergeordneten Kader und den Anhängern einschließlich des Sympathisantenumfelds objektiv maßgeblich dazu beiträgt, die von der Organisation ausgehende Gefährdung zu realisieren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.3.1999 - BVerwG 9 C 31.98 -).

    Diese Abschiebungshindernisse schützen den Ausländer auch in Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.1999 - BVerwG 9 C 31.98 -).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.1997 - 11 L 2620/92

    Politische Verfolgung; Türkei; Kurden; Ablehnung des Dorfschützeramtes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
    Dies lässt sich nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urt. v. 17.6.1997 - 11 L 2620/92 - Urt. v. 27.1.1998 - 2 L 872/95 -) in der Türkei nicht feststellen.

    Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 19967 (11 L 2620/92, S. 24 f. UA) unter Würdigung der Erkenntnismittellage dargelegt.

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
    Die sich aus der Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG ergebende Beschränkung des Asylgrundrechts ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 1999 (BVerwG, 9 C 31.98) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 7.10.1975, BVerwGE 49, 202; Urt. v. 5.5.1998, DVBl. 1998, 1023) dargelegt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
    Die sich aus der Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG ergebende Beschränkung des Asylgrundrechts ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 1999 (BVerwG, 9 C 31.98) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 7.10.1975, BVerwGE 49, 202; Urt. v. 5.5.1998, DVBl. 1998, 1023) dargelegt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.1999 - 2 L 4542/96
    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sind nur dann politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betreffenden wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, DVBl 1993, 325; BVerfG, Beschl. v. 11.12.1985, BVerwGE 71, 276, 294).
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